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   BGH, 28.05.1997 - 3 StR 166/97   

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https://dejure.org/1997,8042
BGH, 28.05.1997 - 3 StR 166/97 (https://dejure.org/1997,8042)
BGH, Entscheidung vom 28.05.1997 - 3 StR 166/97 (https://dejure.org/1997,8042)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 1997 - 3 StR 166/97 (https://dejure.org/1997,8042)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abweichung des Tatbilds vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle - Steigerung des Ausmaßes der der Geschädigten abverlangten sexuellen Handlungen durch den Angeklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.08.1994 - 1 StR 271/94

    Änderung des Schuldspruchs bei Verurteilung u. a. wegen Körperverletzung mit

    Auszug aus BGH, 28.05.1997 - 3 StR 166/97
    Durch diese Körperverletzung (vgl. BGH, Urt. vom 30. August 1994 - 1 StR 271/94 bei Miebach NStZ 1995, 224) zwang er sie nicht nur zum Geschlechtsverkehr und zum Mundverkehr, sondern veranlaßte sie auch, ihre Faust in seinen Enddarm einzuführen.
  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 101/90

    Strafbemessung: Minder schwerer Fall der Vergewaltigung bei vorausgegangenem

    Auszug aus BGH, 28.05.1997 - 3 StR 166/97
    Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHR StGB § 177 II Strafrahmenwahl 5 und 6, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 02.08.1989 - 2 StR 310/89

    Anforderungen an das Vorliegen eines minder schweren Falles bei Sexualdelikten -

    Auszug aus BGH, 28.05.1997 - 3 StR 166/97
    Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHR StGB § 177 II Strafrahmenwahl 5 und 6, jeweils m.w.Nachw.).
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